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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Für alle Rechtsverhältnisse zwischen der ROTO KunststoffgmbH („ROTO“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese AGB. Dies auch dann, wenn ROTO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Änderungen, Ergänzungen oder Zusätze zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Widersprüchen gilt die für ROTO günstigste Auslegungsvariante; § 915 zweiter Halbsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Diese AGB gelten für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung auch zukünftiger Geschäfte und zwar auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. ROTO liefert ausschließlich an Unternehmer; die Anwendung des KSchG ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, deren Sinn und Zweck dieser AGB am nächsten kommende Bestimmung, zu ersetzen. Mündlichen Nebenabreden sind ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

Angebote von ROTO sind ausnahmslos freibleibend. Eine Vertragsbindung von ROTO entsteht erst mit Zugang einer schriftlichen oder elektronisch erstellten Auftragsbestätigung beim Auftraggeber. Bei laufenden Bestellungen stellt jede von ROTO bestätigte Bestellung einen neuen Vertragsabschluss dar. Mitarbeiter von ROTO sind lediglich zur Anbahnung, keinesfalls jedoch zum Abschluss von Verträgen legitimiert oder bevollmächtigt.

3. Preise/Fälligkeiten

Die vereinbarten Preise sind ausnahmslos im schriftlichen Angebot geregelt und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Steuern. Die Bezahlung kann ausschließlich durch Banküberweisung erfolgen; Barzahlung, Wechsel- oder Scheckzahlung sind ausgeschlossen. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung gesetzliche Abgaben, Gebühren, Tariflöhne, oder (Vor)Materialkosten derart, dass sich die Preiskalkulation von ROTO um mehr als 3% verteuert, ist ROTO unter Nachweis der Mehrkosten befugt diese dem vereinbarten Preis zuzuschlagen. Leistungen von ROTO sind binnen 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Ab Fälligkeit werden ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe 12% verrechnet. Zudem sind bei Zahlungsverzug alle tarifmäßigen Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist ROTO zudem berechtigt, Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung für künftige Leistungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist geleistet, ist ROTO berechtigt, von sämtlichen Vertragsverhältnissen zurückzutreten.

4. Liefer-/Abholtermin

Liefer- bzw. Abholtermine werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben und sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich mit ROTO vereinbart wird. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung beizustellenden Unterlagen und/oder Formen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit um die angemessene Bearbeitungsdauer. Gleiches gilt, wenn die Nichteinhaltung des Liefer- bzw. Abholtermins auf untauglichen Formen, höherer Gewalt oder andere Ereignissen beruht, welche außerhalb des Einflussbereiches von ROTO liegen. Verlängert sich die Lieferzeit berechtigterweise, kann der Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegenüber ROTO ableiten. ROTO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. ROTO gerät erst dann in Verzug, wenn die Lieferung oder Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung samt angemessener Nachfristsetzung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Erwächst dem Auftraggeber aus einem von ROTO zumindest grob fahrlässig verursachten Verzug ein Schaden, kann dieser einen Ersatzanspruch für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die in Verzug befindliche Leistung, begehren. Darüber hinausgehende Ansprüche (zB Verzögerungen, Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungen, sonstige mittelbare Schäden) sind ausgeschlossen. Für sämtliche Ersatzansprüche (einschließlich § 933 a ABGB) gegen ROTO gilt, dass der Beweis eines Verschuldens vom Auftraggeber zu erbringen ist.

5. Gefahrtragung

Die Werkleistungen von ROTO sind grundsätzlich Holschulden ab Werk; die Gefahr des Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Zurverfügungstellung am Werk von ROTO auf den Auftraggeber über. Lieferung (Schickschuld) muss ausdrücklich vereinbart werden und ergehen Transport- und Versicherungsaufträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers; die Gefahr des Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Schickschuld mit Beladung des Transportmittels und Übernahme des ersten Frachtführers auf den Auftraggeber über. Alle Waren werden auf Gefahr des Auftraggebers transportiert. Transportschäden sind gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Ein Rückgaberecht für beim Transport beschädigte Waren besteht nicht. Die Wahl des Transport- und Versicherungsunternehmens verbleibt bei vereinbarter Schickschuld bei ROTO. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber. Eine Transportversicherung der Waren erfolgt daher nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftraggebers. Verpackung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers in handelstypischer Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

6. Beschaffenheit und Eignung

Die Waren, Liefergenstände und beigestellten Formen werden während der Produktion nach branchenüblicher Sorgfalt von ROTO geprüft. Sollten vom Auftraggeber beigestellte Formen durch ROTO verbessert werden müssen, ist dafür ein angemessener Material- und Aufwandersatz zu leisten. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Prüfung der Eignung der von ROTO hergestellten Ware für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungs- oder Weiterverarbeitungs-zweck obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Jegliche Form der Beratung oder Auskunft durch ROTO geschieht unter Ausschluss jeglicher Haftung und übernimmt ROTO keinerlei Warnpflichten gegenüber dem Auftraggeber.

7. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der (auch früher oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder Werklohnforderungen sowie etwaiger Nebenforderungen von ROTO gegen den Auftraggeber im Alleineigentum von ROTO. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie Forderungen, die ROTO aus anderem Rechtsgrund als Kauf-, Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den Auftraggeber besitzt oder erwirbt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ROTO nach Mahnung zur Rückforderung der Ware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ist, sofern nicht abweichend vereinbart, berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Wird die Ware bzw. der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von ROTO befindlichen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt ROTO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherstellung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufes bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Auftraggeber schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner ROTO mit der Befugnis der Einziehung der Forderung bis zur Höhe des Rechnungsbetrages sicherheitshalber ab. Soweit der Auftraggeber die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies treuhändig. Die für ROTO eingezogenen Erlöse sind sofort an ROTO auszubezahlen. Auf Verlangen von ROTO ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und ROTO die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8. Geistiges Eigentum

Von ROTO als Urheber im Zuge der Angebotslegung oder Leistungsabwicklung angefertigte Pläne, Skizzen, Muster oder sonstigen schutzfähigen Werke, stehen als geistige Schöpfung im geistigen Eigentum von ROTO. Der Auftraggeber erhält daran, wenn nicht schriftlich vereinbart, selbst bei Auftragserteilung keinerlei Nutzungsrechte. Jede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und/oder Zurverfügungstellung an Dritte einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der schriftlichen Zustimmung von ROTO. Die Unterlagen bzw. das geistige Eigentum von ROTO darf keinesfalls zum Nachbau oder zur Ausschreibung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Werke und Unterlagen können von ROTO jederzeit zurückgefordert werden und sind ROTO unverzüglich zurückzustellen. Der Auftraggeber ist zudem zur zeitlich unbeschränkten Geheimhaltung sämtlicher von ROTO überlassener Unterlagen und/oder Werke verpflichtet.

9. Schutzrechte Dritter

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von ROTO hergestellte Ware bzw. erbrachte Leistung gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, wird ROTO, insofern die Schutzrechtsverletzung nicht auf Vorgaben des Auftraggebers beruht, auf eigene Kosten für die betreffenden Waren und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so abändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird. Ist dies ROTO zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Preisminderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 11. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat und sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von ROTO nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware bzw. Leistung vom Auftraggeber verändert und zusammen mit nicht von ROTO gelieferten Waren bzw. Leistungen eingesetzt wird.

10. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Eintreffen der von ROTO hergestellten Ware bzw. erbrachten Leistung diese im Zuge der Wareneingangskontrolle sorgfältig zu untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich - spätestens binnen acht Werktagen –substantiiert schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens acht Werktage nach der Entdeckung des Fehlers, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware bei sonstigem Ausschluss zu rügen. Auf Verlangen von ROTO wird der Auftraggeber die Untersuchung gerügter Waren gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht entfallen jegliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Irrtumsansprüche. Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, haftet ROTO wie folgt: Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen binnen 12 Monaten ab Ablieferung der Ware bei sonstigem Verfall gerichtlich geltend gemacht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers im Sinne des § 377 UGB bleibt davon unberührt. Zunächst ist ROTO die Möglichkeit zur Nacherfüllung nach deren Wahl innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber die Gewährung einer angemessenen für die Nacherfüllung erforderlichen Frist, so ist ROTO von der Haftung befreit. Gelingt ROTO nach Gewährung einer angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf Schäden, die nachweislich auf herstellerseitige Verursachung zurückzuführen sind. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware bzw. der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist. ROTO haftet grundsätzlich nicht für Regressansprüche des Auftraggebers wegen dessen erfolgter Inanspruchnahme durch Dritte aus Gewährleistung und Schadenersatz im Zusammenhang mit Waren bzw. Leistungen von ROTO. Insbesondere sind Regressansprüche nach § 933 b ABGB ausgeschlossen. Insoweit dieser Regressausschluss im Einzelfall unwirksam sein sollte, gilt dessen ungeachtet, dass Regressansprüche nur bei vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Rügepflicht (§ 377 UBG) erhoben werden können. Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber hat dieser auch bei Verschlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch Wertersatz zu leisten. Gewährleistungsansprüche gegen ROTO stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 10. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen ROTO und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11. Schadenersatz

Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden vor und bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben krassen Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grob krasse Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Sofern ROTO gegenüber Auftraggebern Beratungsleistungen erbringt und/oder Auskünfte erteilt, erfolgen diese zwar nach bestem Wissen, jedoch rechtlich absolut unverbindlich, sodass der Auftraggeber aus einer Beratungsleistung und/oder Auskunftserteilung durch ROTO ausnahmslos keine Ersatzansprüche ableiten kann. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen von ROTO können von ROTO berichtigt werden, ohne dass ROTO für Schäden aus diesen irrtumsbedingten Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann. Soweit dem Auftraggeber nach diesem Punkt 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe gemäß Punkt 10. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber gegen ROTO aus der Geschäftsbeziehung zustehen, ist ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehung zwischen ROTO und dem Auftraggeber unter­liegt ausschließlich österreichischem Recht. Als Erfüllungsort für die Zahlung sowie Lieferungen gilt das Werk von ROTO KunststoffgmbH, Technologiepark Straße 5, A-4615 Holzhausen, als vereinbart. Als ausschließlicher Ge­richtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wels, Oberösterreich, festge­legt (§ 104 JN, Art. 25 EuGVVO). Dies gilt ebenso für Fälle des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs, die unter den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausge­schlossen.